Anfrage an Landesregierung zu Friedrich-Engels-Straße

Knut Korschewsky
PresseWahlkreis

Kleine Anfrage

der Abgeordneten K o r s c h e w s k y  und  B i l a y (DIE LINKE)

Erhebung von Erschließungsbeiträgen anstelle von gesetzlich abgeschafften Straßenausbaubeiträgen in Sonneberg

In der Stadt Sonneberg sollen im Ortsteil Köppelsorf die Friedrich-Engels-Straße erneuert und Nebenanlagen errichtet werden. Für die Errichtung der Nebenanlagen will die Stadt Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch (BauGB) erheben (vgl. Freies Wort Lokalausgabe Sonneberg vom 19. Februar 2021).

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach dem Thüringen Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) wurden ab 2019 gesetzlich abgeschafft.

Aus der laufenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Thüringen ist ableitbar, dass bei gewidmeten Straßen am 03. Oktober 1990 die Erweiterung von Nebenanlagen unter das Kommunalabgabenrecht fällt. Demnach dürften im Falle der Investitionsmaßnahme in Sonneberg keine Erschließungsbeiträge erhoben werden.

Die Ausführung von Bundes- und Landesrecht durch die Kommunen unterliegt der Kontrolle des Landtages.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Welche konkrete Investitionsmaßnahme in der Friedrich-Engels-Straße im Ortsteil Köppelsdorf ist durch die Stadt Sonneberg vorgesehen?
  2. Seit wann ist die nachgefragte Verkehrsanlage als öffentliche Anlage gewidmet?
  3. Wird die geplante Investition durch das Land gefördert? Wenn ja, in welcher Höhe und mit welcher Zielstellung? Ist dabei möglicherweise die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine Fördervoraussetzung und wenn ja, mit welcher Begründung?
  4. Inwieweit kann die Stadt Sonneberg für die nachgefragte Investitionsmaßnahme für sämtliche oder einzelne Teileinrichtungen Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erheben? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
  5. Inwieweit ist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB vor Beginn der Maßnahme eine Anliegerbeteiligung durchzuführen? Welche Rechtsfolgen resultieren ggf. aus einer unterlassenen Anliegerbeteiligung für die wirksame Erhebung von Erschließungsbeiträgen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
  6. Welche Entscheidungen der Thüringer Verwaltungsgerichte und des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach BauGB seit 2019 sind der Landesregierung bekannt? Welcher Tenor wird in den einzelnen gerichtlichen Entscheidungen zur Möglichkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen infolge der Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen vertreten?